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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Apollo Bremerhaven GmbH

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I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Apollos zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Apollo Bremerhaven GmbH (im Weiteren einheitlich „Apollo“ genannt).

  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Apollos, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

  3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

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II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Apollo Angebotes für den Kunden und dessen Anzahlung zustande; diese sind die Vertragspartner.

  2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Apollo eine entsprechende Erklärung des Kunden vorliegt.

  3. Das Apollo haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Apollo die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Apollos beruhen. Einer Pflichtverletzung des Apollos steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Apollos auftreten, wird das Apollo bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Apollo rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

  1. Alle Ansprüche gegen das Apollo verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 1991 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Apollos beruhen.

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III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Das Apollo ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Apollo zugesagten Leistungen zu erbringen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise des Apollos zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Apollos an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.

  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Apollo allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % erhöht werden.

  4. Rechnungen des Apollos ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Apollo ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Apollo berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz bzw., bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Gast bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Apollo der eines höheren Schadens vorbehalten.

  5. Das Apollo ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Angebot/Vertrag schriftlich vereinbart werden.

  6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Apollos aufrechnen oder mindern.

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IV. Rücktritt des Kunden (i. e. Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Apollos (No Show)

  1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem Apollo geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Apollos. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Apollos zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

  2. Sofern zwischen dem Apollo und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Apollos auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Apollo ausübt.

  3. Folgende Staffelung ist für den Rücktritt durch den Kunden festgelegt:

Die geleistete Anzahlung von 500 € verbleibt beim Apollo, von 59–20 Tage v. VA-Beginn sind 50 % der gebuchten Leistungen, von 19–3 Tage 80 % der gebuchten Leistungen, danach 100 % fällig.

Als Zeitpunkt des Veranstaltungsbeginns ist jeweils die Uhrzeit, ab der der Tagungsraum am jeweiligen Tag gebucht wurde (Ortszeit des Apollos), zu sehen. Hierunter fallen Buchungen sowohl für Tagungsräume als auch Zimmerreservierungen in Verbindung mit einer Tagung.

  1. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch obige Ziffer 3 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

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V. Rücktritt des Apollos

  1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Apollo in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Apollos auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

  2. Wird eine vereinbarte oder gemäß III Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist das Apollo ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  3. Ferner ist das Apollo berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls

• höhere Gewalt oder andere vom Apollo nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;

• wenn das Apollo begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Apollos in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Apollos zuzurechnen ist;

• ein Verstoß gegen oben I. Ziffer 2 vorliegt.

  1. Bei berechtigtem Rücktritt des Apollos entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

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VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Apollo mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Apollos.

  2. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

  3. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Apollo berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

  4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Apollo diesen Abweichungen zu, so kann das Apollo die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Apollo trifft ein Verschulden.

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VII. Speisen und Getränke

1. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Apollo. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

2. Mitnehmen von Speisen

Der Kunde darf Speisen/Nahrungsmittel am Ende der Veranstaltung grundsätzlich – nach Rücksprache – mitnehmen. Für die im Nachgang möglicherweise unsachgemäße Kühlung/Lagerung dieser Speisen übernimmt das Apollo keinerlei Haftung. Das Apollo wird von jeglicher Haftung für die im Nachgang an die Veranstaltung vorliegende Genießbarkeit bzw. gesundheitliche Unbedenklichkeit der mitgenommenen Speisen entbunden.

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VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit das Apollo für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Apollo von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Apollos bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Apollos gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Apollo diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Apollo pauschal erfassen und berechnen.

  3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Apollos berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Apollo eine Anschlussgebühr verlangen.

  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden Anlagen des Apollos ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

  5. Störungen an vom Apollo zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit vom Apollo sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Apollo diese Störungen nicht zu vertreten hat.

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IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Apollo. Das Apollo übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung. Auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Apollos. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Apollo ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Apollo berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Apollo abzustimmen.

  3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Apollo die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Apollo für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

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X. Haftung des Kunden für Schäden

  1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

  2. Das Apollo kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

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XI. Urheberrechte, Namensrechte

Namen, Bilder, Informationen, Preise, geschützte Marken- und Warenzeichen, die Firma oder Logos des Apollos oder eines Dritten dürfen von einem Vertragspartner nur dann verwendet werden, wenn dem Partner die schriftliche Zustimmung des Apollos bzw. Rechteinhabers vorliegt.

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XII. Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen der WLAN- oder WiFi-Nutzung

Für die über eine WLAN-Verbindung übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Gast selbst verantwortlich. Besucht der Gast kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLAN-Netzes das geltende Recht einzuhalten.

Er wird insbesondere:

  1. das WLAN-Netz weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen;

  2. keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen;

  3. die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;

  4. keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten;

  5. das WLAN-Netz nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen;

  6. beachten, dass es ausdrücklich untersagt ist, File-Sharing-Webseiten zu besuchen, insbesondere Musik- und/oder Film-Downloads über das Apollonetz/Internetzugang zu starten.

Der Gast stellt das Apollo von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLAN-Netzwerks durch den Gast und/oder auf einem Verstoß gegen vorliegende Vereinbarung beruhen; dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der Gast oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er das Apollo auf diesen Umstand hin.

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XIII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des jeweiligen Apollos.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr Bremerhaven. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Apollos.

  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

Wichtiger Hinweis vor der Veröffentlichung: Im Original steht unter II.4 tatsächlich „§ 1991 BGB“. Das sieht sehr nach einem Schreib-/Auslesefehler bzw. einem falschen Paragraphenverweis aus. Da die AGB laut Dokument Stand 04/2020 sind, würde ich sie vor der Übernahme auf die neue Website zumindest auf offensichtliche Fehler, veraltete Formulierungen und rechtlich auffällige Stellen prüfen lassen bzw. diese Punkte markieren.

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Stand 04/2020

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